1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. September 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in vier Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 4. der Anklage) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung einer Einzelstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von zwei Fällen des Betrugs im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 4. der Anklage) hat keinen Bestand. Obwohl der Angeklagte zu zwei verschiedenen Zeitpunkten als Telefonist in der "Telefonstube" gearbeitet hat, hat er sich nur einem Vergehen des Betrugs als Mittäter angeschlossen. Dieser liegt nach den getroffenen Feststellungen darin, daß lediglich ein Telefonanschluß durch die einmalige ...
















