1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. August 2000, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 83 Fällen, dabei in 30 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Einziehung von Gegenständen angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Angeklagte veräußerte in der Zeit von Sommer 1998 bis zu seiner Festnahme am 7. Juni 1999 an seine -zum Teil minderjährigen -Abnehmer Haschisch in Mengen von einem bis zu sieben Gramm, "um damit längerfristig und regelmäßig seinen damaligen Heroinkonsum zu finanzieren" (UA 16). Zwar ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch - soweit er wußte, daß seine Abnehmer noch nicht volljährig waren, in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige -des unerlaubten Handeltreibens mit ...
















