Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 war zur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der Angeklagte aus finanziellen Gründen gegenüber dem gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte, sich auf betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen, die dann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben werden sollten. Erst nachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen nicht eingehalten hatte und der Angeklagte nach der dritten Tat aussteigen wollte, wurde er nach diesen Feststellungen durch Drohungen bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 -3 StR 287/01 -im Schuldspruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen, von Beginn der Tatserie an nur durch massive ...
















