Die Anträge des Angeklagten vom 26. Januar 1998 und 13. Februar 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. September 1997 zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Verkündung des Urteils wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt (Bl. 132 d.A.).
Gegen das Urteil hat der Angeklagte selbst fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) wurde jedoch weder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch seinen Verteidiger -dem das Urteil am 17. November 1997 zugestellt wurde (Bl. 162, 196 d.A.) - begründet.
Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten daher als unzulässig verworfen (§§ 345, 346 Abs. 1 StPO). Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Januar 1998 ...
















