Beschluss vom 8. November 2000 Az. 5 StR 440/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2000
Aktenzeichen:
5 StR 440/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen US-Dollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte - ein US-amerikanischer Staatsangehöriger - im Frühjahr 1999 wegen eines Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheblicher Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht näher bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die eingeführten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestelltwurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von knapp drei Millionen DM ...

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