Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2001 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten Erdogan K. dahin geändert, daß dieser Angeklagte im Fall B II. der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Zwar hat sich der Angeklagte Erdogan K. entgegen der Auffassung des Landgerichts im Fall B II. der Urteilsgründe nicht der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Denn im Sinne dieser Vorschrift werden Betäubungsmittel nur dann an einen Minderjährigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur freien Verfügung überlassen werden, so daß er sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und Handeltreiben 15). Dies ist nicht der Fall, wenn -wie hier - ein Betäubungsmittelhändler einem Minderjährigen, der für ihn ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt hat, das Rauschgift mit der Weisung übergibt, er solle es dem Abnehmer gegen Zahlung des Kaufpreises aushändigen. Jedoch belegen die ...
















