Urteil vom 14. November 2001 Az. 3 StR 352/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. November 2001
Aktenzeichen:
3 StR 352/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19. März 2001 a) im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und wegen der letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten sieben Einkaufsfahrten nach Venlo verurteilt worden ist, b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte -

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in zwei Fällen,

-

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge und -

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen verurteilt ist undc) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit ...

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