1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen Betäubungsmitteldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 -unterbrochen durch Phasen der Abstinenz - Heroin. In den Jahren 2000 und 2001 befand er sich zur Vorbereitung einer stationären Therapie zu fünf Entgiftungsbehandlungen im Pfalzklinikum, vom März bis Mai 2001 führte ...
















