Beschluss vom 15. Januar 2002 Az. 1 StR 548/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Januar 2002
Aktenzeichen:
1 StR 548/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. September 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von S. (Einzelstrafe sieben Jahre) sowie zwei (weiteren) Fällen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (Einzelstrafe jeweils zwei Jahre), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Folgendes ist festgestellt:

Im Rahmen des von der Ehefrau des Angeklagten eingeleiteten Scheidungsverfahrens kam es unter den Eheleuten zu Streitigkeiten vor allem über das Sorgerecht für die 1990 und 1992 geborenen Söhne und die Tilgung von Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend DM. Diese rührten wesentlich von einem Hausbau her sowie von einem Darlehen über 80.000 DM, das für ein ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet