1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. März 2000 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er gemeinschaftlich mit dem bereits abgeurteilten früheren Mitangeklagten B. unter der Drohung mit Gaswaffen die Herausgabe eines Motorrades erzwungen habe. Der Angeklagte hatte die Tat bestritten und erklärt, nicht er, sondern der Zeuge P. sei der Mittäter des B. gewesen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil die Verwendung einer geladenen Waffe im Sinne des §
















