Beschluss vom 20. Februar 2002 Az. 2 StR 35/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Februar 2002
Aktenzeichen:
2 StR 35/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittelkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag ergibt.

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