1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Waffendelikten unter Einbeziehung anderweit verhängter 21 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zur Begründung hat das ...
















