1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. August 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 234 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den "erweiterten Verfall" eines Betrages von 2.630 DM "als Wertersatz" angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte, der in einem Asylbewerberheim wohnte, monatlich 380 DM Sozialhilfe. Um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, veräußerte der Angeklagte in der Zeit von Ende Januar 1999 bis Anfang Januar 2000 an Abnehmer, die ihn im ...
















