Beschluss vom 12. Dezember 2001 Az. 5 StR 548/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Dezember 2001
Aktenzeichen:
5 StR 548/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafte Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge - hier die Strafhöhe - richtet (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

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