1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO und macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.
Die Revision trägt vor, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin M. S. , während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien das Urteil und das Protokoll aus einer beigezogenen Scheidungsakte ...
















