Urteil vom 22. August 2001 Az. 5 StR 431/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
5 StR 431/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis Mai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmitteln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen seien (Landgericht Dresden, Aktenzeichen: 4 KLs 423 Js 61496/97), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO) nicht erfolgt sei. Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt letztlich vertretenen - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der "Aufklärungsrüge" beanstandet sie, daß das erkennende Gericht keine Beweisaufnahme durchgeführt ...

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