Urteil vom 15. November 2001 Az. 4 StR 215/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. November 2001
Aktenzeichen:
4 StR 215/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.

2.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren" verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht und beanstandet, die Verhandlungen über die Vereidigung und Entlassung der Zeugen Edith und Fritz H. seien zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, greift nicht durch. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig und genau angegeben hat, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der ...

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