Beschluss vom 20. Juni 2001 Az. 3 StR 176/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Juni 2001
Aktenzeichen:
3 StR 176/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 2001 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des schweren Raubes schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 DM an den Nebenkläger verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des Handys des Nebenklägers) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Feststellungen weder die vom Angeklagten und K. gegen den Nebenkläger ...

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