Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird.
Der Senat fragt deshalb beim 5. Strafsenat an, ob an der im Urteil vom 12. Juni 1959 - 5 StR 163/59 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten wird. Er fragt vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Angeklagten im wesentlichen und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu verwerfen.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des Senats unbegründet, weil die ...
















