Beschluss vom 26. Oktober 2000 Az. 3 StR 343/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Oktober 2000
Aktenzeichen:
3 StR 343/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2000 insoweit abgeändert, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (nach Vorwegvollzug von 15 Jahren Freiheitsstrafe) angeordnet.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die einen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ergebenden Merkmale nicht belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichberauschen ...

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