Beschluss vom 25. Juli 2000 Az. 4 StR 276/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Juli 2000
Aktenzeichen:
4 StR 276/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 wirksam zurückgenommen worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1.

Der Angeklagte selbst und sein Pflichtverteidiger haben gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 Revision eingelegt; sowohl der Pflichtverteidiger als auch der nach der Urteilsverkündung beauftragte Wahlverteidiger haben das Rechtsmittel begründet. Mit seinem am 20. Juni 2000 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 18. Juni 2000 hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit nehme ich meine Revision zurück". In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2000 hat er die Rechtsmittelrücknahme widerrufen.

2.

Der Angeklagte hat die Revision am 20. Juni 2000 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rücknahme auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz zurückzuführen sein könnte. Der Hinweis des Angeklagten in seinem Schreiben vom 7. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt auf "den Druck von den Beamten" (der Justizvollzugsanstalt) ist unsubstantiiert; aus den weiteren Ausführungen ergibt sich ...

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