Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2000 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der verhängten Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte zwischen dem 28. April 1992 und dem 27. September 1995 insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt worden. Nachträgliche ...
















