Urteil vom 14. Dezember 2000 Az. 4 StR 327/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 327/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2000 mit den Feststellungen -mit Ausnahme derjenigen zur "Vorgeschichte" und zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer (halbautomatischen) Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie rügt, daß der Angeklagte nicht nach § 226 Abs. 2 StGB verurteilt wurde und daß das Landgericht davon ausgegangen ist, die vom Angeklagten verursachte 90 %ige Sehbehinderung auf einem Auge sei nicht dem Verlust des Sehvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ...

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