Beschluss vom 25. Oktober 2001 Az. 1 StR 306/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2001
Aktenzeichen:
1 StR 306/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Januar 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG) bemerkt der Senat ergänzend:

Der Rüge liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung hatte die Strafkammer beschlossen, nach § 171b GVG die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre der Nebenklägerin während deren Vernehmung auszuschließen.

Während des Öffentlichkeitsausschlusses wurde sodann nicht nur diese ...

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