1. Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) der Teilfreispruch des Angeklagten F. entfällt undb) der Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, dahingehend klargestellt wird, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26. April 2000 -850 Js 4800/00 1 Ls -verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtstrafe einbezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte F. dem Tatopfer die tödlichen Messerstiche zugefügt hat. Da das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen
(vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).
Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das ...
















