1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte A. im Fall V der Urteilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die den Angeklagten K. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die diesem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht die Angeklagten A. und K. im Fall V der Urteilsgründe (Nr. 4 der Anklage) freigesprochen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten A. betrifft, hat aber bezüglich des Angeklagten K. keinen Erfolg.
I. Die gerichtlich zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte K. erlangte in der Zeit vor dem 11. Juni 1998 vermutlich über den Zeugen S. Kenntnis davon, daß die ihm bekannte Familie Y. , die er als wohlhabend einstufte, an dem genannten Tag an einer Hochzeitsfeier teilnehmen würde. Daraufhin vereinbarte er mit Yi. unter Mitteilung der ...
















