1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich angeführt, Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach §
















