1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Das Landgericht hat unter ...
















