Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Mai 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, davon in 33 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 4. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 6. Juni 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 9. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 15. Juni 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, zu der der Generalbundesanwalt ausgeführt hat:
"Die 'sofortige Beschwerde' des Angeklagten vom 12. Juni 2000 (SA Bd. II Bl. 33) gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim, wonach die Revision des Angeklagten (SA Bd. II Bl. 10/10a) nach § 346 Abs. 1 StPO alsunzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegangen war (SA Bd. II ...
















