1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, daß vier Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch, die Anordnung der Unterbringung sowie die Bestimmung, die Strafe teilweise vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegen jedoch der Aufhebung.
1.
Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat es allerdings einen wesentlichen Strafzumessungsgrund nicht ausdrücklich erörtert. Zugunsten des ...
















