1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. September 1998, soweit es den Angeklagten L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Straftaten verurteilt worden ist, die vor dem 8. August 1992 begangen wurden, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in 45 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in 45 Fällen verurteilt worden ist. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere sei ein Teil der Taten bereits verjährt. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem Stahlwerk K zwischen 1988 und 1997 ...
















