1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2000 in den Fällen II 1 bis 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in demaus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
In Bezug auf die Taten II 1 bis 9 der Urteilsgründe (= Tatkomplex I - Anklageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten ...
















