Beschluss vom 13. September 2001 Az. 4 StR 322/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. September 2001
Aktenzeichen:
4 StR 322/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 19. März 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobena) in den die Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe betreffenden Strafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.

Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel zu den Strafaussprüchen im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet