Beschluss vom 10. Januar 2001 Az. 5 StR 422/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Januar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 422/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
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Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Februar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

a) Auf die Revision des Angeklagten W wirdaa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt ist, bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

b) Die weitergehende Revision des Angeklagten W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Auf die Revision des Angeklagten Wa wird das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 206a Abs. 1 StPO ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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