1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB aufgehoben, jedoch bleiben auch insoweit die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt und den Führerschein eingezogen.
Die Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es gefährdet den Bestand des ...
















