1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Mai 2001 wirda) das Verfahren in den Fällen III. 9, 15, 19 und 21 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, des versuchten Bandendiebstahls und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die in den Fällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. ...
















