1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zu vollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein -die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist:
1.
Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige Angeklagte im Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte "keine Lust, jeden Tag arbeiten zu müssen"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weil er "lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte". Das Leben machte ihm "mehr Spaß, wenn er betrunken war". Die hier abgeurteilte Tat
(Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand [BAK: ca. 2 ä] unter Einsatz eines Messers) beging er während der ...
















