Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Nach Auffassung des Landgerichts mußte sich zu Lasten des Angeklagten ganz erheblich der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts auswirken. Diese Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmender einschlägigen Strafvorschrift erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutes ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179). Ein erhöhter Unrechtsgehalt ist hier nicht ...
















