1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt ist.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unter Freisprechung im übrigen -zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
I. Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. Dezember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden kann, daß der Angeklagte den Einwand der ...
















