Urteil vom 25. Mai 2001 Az. 2 StR 78/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Mai 2001
Aktenzeichen:
2 StR 78/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2 und 6 b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Desweiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und den Strafausspruch.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie den Strafausspruch in diesem Fall und in den Fällen des Diebstahls richtet.

Keinen Bestand haben kann der ...

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