Urteil vom 8. August 2001 Az. 3 StR 162/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
3 StR 162/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November 2000 aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat. Das hierauf - zulässig (BGHSt 41, ...

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