Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November 2000 aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat. Das hierauf - zulässig (BGHSt 41, ...
















