I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2001 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen.
Das Landgericht hat besondere Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen könnten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der erheblichen Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, daß er sich freiwillig Weisungen, ärztlichen ...
















