1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist
(1)
des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen (10, 11, 12/13, 14 bis 16, 17/18),
(2)
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (1, 8, 9),
(3)
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen (2 bis 7),
(4)
des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe (Fall 19);
b) in sämtlichen Einzel- und Gesamtstrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung (1b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
















