Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
II.
Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer die Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich der Vergewaltigungstaten zutreffend beurteilt hat.
1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte seine Ehefrau Melek E.
, die sich wegen wiederholter Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte, am 7. Februar 2000 in ihrer Wohnung auf, weil er die Ehe fortsetzen wollte. Erstellte Melek E. vor die Wahl, entweder mit ihm erneut zusammenzuleben oder ihm den gemeinsamen Sohn zu übergeben. Als seine Ehefrau die Herausgabe des Kindes verweigerte, versetzte er ihr ...
















