1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2000 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ist nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen ...
















