Beschluss vom 3. Mai 2000 Az. 1 StR 125/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 125/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. Januar 2000, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Zeitraum April bis Juli 1999 zusammen mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung etwa 1,3 kg Haschisch und Marihuana aufbewahrt. Ende Juli 1999 haben dann beide mit dem von der Angeklagten gesteuerten Wagen über 16 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht. Sämtliche Rauschgifte wollten sie gewinnbringend weiterverkaufen.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat die Angeklagte sich dahingehend eingelassen, sie sei bei dem Erwerbsvorgang in den Niederlanden und beim Verstecken des Rauschgiftes im Wagen nicht zugegen gewesen. Sie habe ihr Fahrzeug dann aber in der Kenntnis, daß sie eine nicht geringe Menge Rauschgift mitführe, von Holland nach Deutschland gefahren, da ihr Lebenspartner über keine Fahrerlaubnis ...

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