Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. November 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1999 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, die sich mit Verfahrensrügen und sachlichen Beanstandungen nur gegen die Verurteilung in den Fällen 43 bis 50 des Urteils und gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzender Erörterung bedarf nur die zur Strafzumessung erhobene Beanstandung.
1. Der Rüge liegt folgender Revisionsvortrag zugrunde: Nachdem die Staatsanwaltschaft ursprünglich nur 33 Taten (darunter alle 26 Fälle des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) angeklagt hatte, fand zwischen dem Verteidiger, dem damaligen Vorsitzenden der Strafkammer, dem Berichterstatter und einem Staatsanwalt ein Gespräch statt, in dem "Einverständnis" darüber erzielt wurde, daß das Landgericht bei einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei ...
















