Beschluss vom 5. Oktober 2000 Az. 4 StR 313/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Oktober 2000
Aktenzeichen:
4 StR 313/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 1999 1. dahin geändert, daß

a) der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist, b) die Einstellung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zu Punkt 1. a) der Anklageschrift entfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Körperverletzung (Punkt 1. a) der Anklageschrift) hat es das Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages eingestellt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Raub und den ...

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