Beschluss vom 28. Februar 2001 Az. 2 StR 509/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Februar 2001
Aktenzeichen:
2 StR 509/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

In der Urteilsformel entfällt vor "Betrugs" der Zusatz "gewerbsmäßigen".

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallsortieranlage, wegen "gewerbsmäßigen" Betrugs in 122 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zu einer Korrektur des Schuldspruchs, im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Angeklagte führte ein Unternehmen, das u.a. einen Containerdienst betrieb und unerlaubt Abfälle sortierte. In den Betrugsfällen wurde auf Veranlassung der Angeklagten bei den Deponien, auf denen der Restmüll entsorgt wurde, kreisfremder als kreiseigener Restmüll angeliefert, so daß für die Entsorgung pro Tonne statt 480 DM ...

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