Beschluss vom 26. Juni 2001 Az. 4 StR 490/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 490/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2000 in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig sind.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in 16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 b AuslG hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht ...

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